Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MP Multipack GmbH

  1. Allgemeines und Geltungsbereich
  2. Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
  4. Gefahrübergang und Versand, Transportversicherung
  5. Lieferung, Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Gewährleistung
  8. Schadenersatzhaftung
  9. Verjährung
  10. Datenschutz
  11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
  12. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen mit unseren Kunden gelten ausschließlich unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (fortan auch Geschäftsbedingungen). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

II. Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und, soweit in dem Angebot nichts anderes angegeben ist, bis 10 Tage ab Versanddatum an den Kunden gültig. Nimmt der Kunde nach Ablauf dieser Frist ein Angebot von uns an, gilt dies als Bestellung des Kunden (§ 150 Abs. 1 BGB) für die Ziffer II.4 dieser Geschäftsbedingungen gilt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (fortan "Unterlagen") behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
  3. Wir dürfen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen und Gewichts- und Maßangaben (zusammen hier "Angaben") im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, wir haben die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  4. Liegt der Bestellung des Kunden kein Angebot von uns zugrunde, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. An uns gesendete Bestellungen kann der Kunde nicht mehr ändern oder stornieren. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Kunden erklärt werden. Im letzteren Fall gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.
  5. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
  6. Von uns herausgegebene Prospekte, Werbeschriften oder auch Angaben auf unserer Homepage www.mp-multipack.de sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstands wenn der Kunde und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise ab Werk (EXW – INCOTERMS 2010), ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht, Verpackungskosten und Zoll; diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten zu zahlen. Maßgeblich ist die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

IV. Gefahrübergang und Versand, Transportversicherung

  1. Soweit wir nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist Lieferung ab Werk (EXW - INCOTERMS 2010) vereinbart.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über und zwar unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über.

V. Lieferung, Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  2. Wir erfüllen unsere Vertragspflichten auch dann noch ordnungsgemäß, wenn die Liefermenge von der Auftragsmenge um nicht mehr als 10 % abweicht (Über- oder Unterlieferung).
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug können wir Ersatz entstehender Mehraufwendungen (z. B. wegen Einlagerung des Liefergegenstandes) verlangen. Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten können wir Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wenn der Kunde mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
  4. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen oder Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
  5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer VIII.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Die Berechtigung nach Ziffer VI. 5. erfasst nicht, die Vorbehaltsware ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.
  7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  8. Der Kunde trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir aufgrund dieser Ziffer VI. berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zu machen, hat der Kunde uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Gewährleistung

  1. Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln (fortan auch "Mängelansprüche") setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Beanstandung des Mangels ist eine detaillierte Beschreibung der Mängel und die Rechnungskopie/der Lieferschein beizulegen.
  2. Mangelhafte Ware darf nicht unaufgefordert an uns zurückgesandt werden. Bei einer Nachbesserung, Ersatzlieferung oder einer Kaufpreisminderung können wir verlangen, dass der Kunde uns die mangelhafte Ware zurückschickt oder vernichtet. Diesbezügliche notwendige Kosten gehen zu unseren Lasten.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, steht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu.
  5. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer VIII. geltend machen.

VIII. Schadenersatzhaftung

  1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. eingeschränkt.
  2. Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  4. Außer in den in Ziffer VIII. 2 und 3. genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.

IX. Verjährung

  1. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt 1 Jahr.
  2. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
    2.1. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
    2.2. wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
    2.3. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
    2.4. auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  4. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Sitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Sofern wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist unser Sitz Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 Abs. 1 und 2 BGB.
  2. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.